Beitrags- und Finanzordnung

§ 1 Finanzbeziehung zwischen Kreisverband und den Ortsverbänden   

  1. Der Kreisverband ist so mit Finanzmitteln auszustatten, dass er seine Aufgaben – Unterhaltung einer bedarfsgerechten Geschäftsstelle, Mitgliederverwaltung, Finanzierung von Wahlkämpfen, Arbeitskreisen, Mitgliederversammlungen, Veranstaltungen und Kampagnen - angemessen erfüllen kann.
  2. Um die Finanzierung des Kreisverbandes sicherzustellen, erhält er eine Umlage aus den Mitgliedsbeiträgen. Diese Umlage beträgt aktuell EUR 5,- je Mitglied und Monat. Die Höhe der Umlage kann bei Bedarf angepasst werden.
  3. Die Kreisvorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan mit allen erwarteten Einnahmen und Ausgaben, der von der Kreismitgliederversammlung verabschiedet werden muss. Nach Ende des Jahres wird der Kreismitgliederversammlung eine Abrechnung mit allen erfolgten Einnahmen und Ausgaben zur Beschlussfassung vorgelegt.
  4. Bei anstehenden Wahlen enthält der Haushaltsplan auch ein Budget für die Wahlkampfausgaben des Kreisverbandes.
    Die Ortsverbände sind für die Finanzierung der nicht vom Kreisverband getragenen Wahlkampfkosten für alle ihnen zugeordneten Gemeinden verantwortlich. In Einzelfällen kann nach Abstimmung mit dem Kreisvorstand von dieser Regelung abgewichen werden.  
  5. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Regel am Ende eines jeden Quartals vom Kreisverband per Lastschrift eingezogen.
    Der Kreisverband leitet die dem Landes- und dem Bundesverband zustehenden Beitragsanteile an den Landesverband weiter und behält seinen Beitragsanteil und den Anteil für den Strukturfonds ein.
    Die Ortsverbände erhalten die Mitgliedsbeiträge aller in den ihnen zugeordneten Kommunen wohnenden Mitglieder abzüglich der vereinbarten Umlagen, es sei denn, das Mitglied wünscht die Mitgliedschaft in einem anderen Ortsverband oder ausschließlich beim Kreisverband. 

§ 2 Mitgliedsbeiträge 

  1.  Der Beitrag je Mitglied und Monat beträgt 1 Prozent des Nettoeinkommens.
    (Regelung der Bundessatzung nach eigener Einschätzung – es kann auch das „durchschnittlich verfügbare monatliche Haushaltseinkommen je Person“ herangezogen werden, dieses bemisst sich aus allen laufenden Einnahmen (Löhne, Gewinne, Überschüsse aus Vermietung, Kapitalerträge, Sozialleistungen und Unterhaltszahlungen etc.) abzüglich Steuern und Sozialversicherung und ggf. Unterhaltsverpflichtungen etc.)  
    Der Mitgliedsbeitrag sollte regelmäßig der individuellen Einkommensentwicklung angepasst werden.
  2. Der Beitrag für Student*innen und Schüler*innen ohne Erwerbseinkommen beträgt EUR 3,- im Monat. Nach Abschluss von Schule bzw. Studium, spätestens mit Ablauf des 27. Lebensjahres, erfolgt eine Beitragsanpassung mindestens auf den Durchschnittsbeitragssatz.
  3. Die OV entscheiden nach eigenem Ermessen darüber, den Monatsbeitrag auf Antrag eines Mitglieds vorübergehend zu reduzieren. 

 § 3  Spenden 

  1. Spenden können sowohl vom Kreisverband als auch von den Ortsverbänden vereinnahmt werden.
    Erhält ein Ortsverband zweckgebundene Spenden für einen Landtags- oder Bundestagswahlkampf, so sind diese an den Kreisverband weiterzuleiten. Der Kreisverband setzt diese Mittel dann im Rahmen des Wahlkampfbudgets im jeweiligen Wahlkreis ein.
  2. Amts- und Mandatsträger*innen des Kreisverbandes sollen neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen zusätzliche Spenden aus ihren Bezügen und Aufwandsentschädigungen leisten, ggf. auch für Bezüge aus Aufsichtsratsmandaten und sonstigen Gremien.
    Regionalrät*innen und Kreisrät*innen sollen in angemessenem Umfang an den Kreisverband spenden. Gemeinderät*innen und (Ober)Bürgermeister*innen von durch den jeweiligen Ortsverband unterstützten Listen bzw. Kandidaturen sollen an den jeweiligen Ortsverband spenden.
    Die Angemessenheit der Spenden soll sich dabei mindestens an den Bedarfen für den nächsten Wahlkampf des jeweiligen Gremiums oder Amtes orientieren. 

§ 4  Strukturfonds   

  1. Der Kreisverband und seine Ortsverbände unterhalten einen Strukturfonds.  Ziel dieses Fonds ist es, finanzschwache Ortsverbände mit Hilfe einer Projektförderung handlungs- und aktionsfähig zu machen.
  2. Der Strukturfonds wird vom Kreisverband verwaltet.
    Zur Finanzierung des Fonds führen alle Ortsverbände 5 Prozent ihrer jeweiligen Beitragsanteile nach Abzug der Umlagen an den Fonds ab.
    Die Zahlungen der Ortsverbände erfolgt als Vorwegabzug von den Mitgliedsbeitragsanteilen des jeweiligen Ortsverbandes.
  3. Die Ortsverbände können jederzeit für einzelne, abgegrenzte Projekte mit begrenzter Laufzeit Förderanträge an den Strukturfonds stellen. Dies können z.B. Projekte zur Mitgliedergewinnung, politische Kampagnen, Wahlkampfaktionen oder auch Bürgermeisterwahlkämpfe sein.
  4. Für den Strukturfonds kann eine Geschäftsordnung vereinbart werden. Über alle Fragen des Strukturfonds entscheidet das Gremium der Orts- und Kreisschatzmeister*innen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Abstimmung kann auch im Umlaufverfahren erfolgen.  

§ 5 Gültigkeit und Geltungsbereich 

  1. Diese Beitrags- und Finanzordnung des Kreisverbandes Esslingen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.
  2. Zur Änderung dieser Ordnung ist ein Beschluss einer Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit notwendig.
  3. Sie gilt für den Kreisverband Esslingen und alle nachgeordneten Gliederungen. 

Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 07. Oktober 2021



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