Satzung des Kreisverbandes

§1 Name und Tätigkeitsbereich

1.    Die Organisation ist der Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Esslingen.

2.    Sie führt den Namen “BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Esslingen”.

3.    Der Kreisverband ist eine Unterorganisation der Landespartei “BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
Baden-Württemberg”.

4.    Der Kreisverband übt seine Tätigkeit als politische Partei im Sinne des Grundgesetzes im Gebiet des Landkreises Esslingen aus.

§2 Grundkonsens und Programme

1.    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben ihre grundsätzlichen Ziele, Werte und politischen Leitsätze in ihrem Grundsatzprogramm niedergelegt. Der Kreisverband ist diesem Grundsatzprogramm verpflichtet.

2.    Programme und Wahlplattformen sind Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens. Der Kreisverband genießt Programmautonomie.

3.    Relevante Minderheitsmeinungen innerhalb der Partei können auf Antrag, mit Zustimmung von 20 Prozent der Stimmberechtigten einer Kreismitgliederversammlung, im Anhang von programmatischen Aussagen des Kreisverbands - in Form eines Minderheitenvotums - Berücksichtigung finden.

§3 Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Kreisverbands kann werden, wer seinen ersten oder zweiten Wohnsitz im Landkreis Esslingen hat, die Grundsätze (Grundsatzprogramm und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.

2.    Die Mitgliedschaft wird online oder schriftlich beim Kreisverband beantragt. Der Kreisvorstand ent-scheidet über die Aufnahme, in strittigen Fällen nach Rücksprache mit dem jeweiligen Ortsvorstand.

3.    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Kreisvorstandes zur Mitgliedschaft.

4.    Gegen die Zurückweisung eines Mitgliedsantrags kann der/die Bewerber*in bei der Kreismitglieder-versammlung Einspruch einlegen. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über die Mitgliedschaft.

5.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Kreisverband erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
Die Streichung der Mitgliedschaft durch den Kreisvorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied nach sechsmonatigem Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung seinen Beitragszahlungen nicht nachkommt. Die Möglichkeit der Stundung bleibt davon unbenommen. Gegen die Streichung ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts möglich, welches dann endgültig entscheidet.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundkonsens oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und dadurch der Partei schweren Schaden zufügt.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. an der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise - z.B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen - mitzuwirken;
  2. sich um Ämter und Mandate zu bewerben;
  3. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen. Davon ausgenommen sind Beratungen über Personalangelegenheiten.

2.    Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  1. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
  2. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

§5 Kreismitgliederversammlung

1.    Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem:

  1. Die Wahl des Kreisvorstandes;
  2. Die Delegiertenwahlen für die Bundes- und Landesdelegiertenkonferenzen der Partei;
  3. Die Festlegung der Programmatik des Kreisverbandes.

2.    Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Sie wird auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Ortsverbände in schriftlicher Form einberufen. Die Einladung der Mitglieder kann auch per E-Mail erfolgen.

3.    Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat auf der Kreismitgliederversammlung Rede-, Antrags- und Stimmrecht.

4.    Beschlüsse und Wahlergebnisse der Kreismitgliederversammlung sind zu protokollieren.

§6 Kreisvorstand

1.    Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung.

2.    Er besteht aus mindestens zwei und höchstens acht Mitgliedern und der/dem Kreiskassierer/in.

3.    Der Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4.    Der/die Kreiskassierer/in ist in einem separaten Wahlgang zu wählen.

5.    Die Kreismitgliederversammlung kann in einem weiteren separaten Wahlgang den/die Sprecher/in des Kreisverbandes wählen. Macht sie von diesem Recht keinen Gebrauch, so kann der Kreisvorstand aus seiner Mitte heraus eine*n Sprecher*in bestimmen. Nach innen sind die Mitglieder des Kreisvorstandes in jedem Falle gleichberechtigt.

6.    Der Kreisvorstand legt mindestens am Ende seiner Amtszeit der Kreismitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor. Über die Finanzen des Kreisverbandes ist jährlich Rechenschaft abzulegen.

5.    Die Mitglieder des Kreisvorstands können von der Kreismitgliederversammlung insgesamt oder ein-zeln mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Abwahlanträge sind so rechtzeitig und in schriftlicher Form zu stellen, dass sie in der Einladung zur betreffenden Kreismitgliederversammlung angekündigt werden können.

§7 Ortsverbände

1.    Der Kreisverband gliedert sich in eigenständige Ortsverbände.

2.    Gründung und räumliche Abgrenzung der Ortsverbände ist Sache des Kreisverbandes. Ein Ortsverband sollte aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen.
Ortsverbände, die keine sieben Mitglieder haben, können auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden.

3.    Hat sich ein Ortsverband keine eigene Satzung gegeben, gilt für diesen diese Kreissatzung entsprechend.

§8 Kreisschiedsgericht

1.     Das Kreisschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. 

2.     Das Kreisschiedsgericht wird für jeweils zwei Jahre durch die Kreismitgliederversammlung gewählt. 

3.    Seine Mitglieder dürfen nicht zugleich dem Kreisvorstand oder einem Ortsvorstand angehören. Sie dürfen nicht in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§9 Ordnungsmaßnahmen

1.    Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in einer ande¬ren Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beeinträchtigt, kann als Ordnungsmaßnahme verhängt werden:

  1. Eine Verwarnung;
  2. Die Enthebung aus dem Parteiamt bzw. die Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zu einer 
  3.     Dauer von zwei Jahren;
  4. Das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren;
  5. Der Ausschluss aus der Partei.

2.    Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur auf Antrag des Vorstands oder des höchsten Organs einer Gliederung, der das Mitglied angehört, vom zuständigen Schiedsgericht ausgesprochen werden.

3.    Als Ordnungsmaßnahme gegen Ortsverbände im Kreisgebiet, die Bestimmungen der Satzung missachten oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:

  1. Ein Verweis, gegebenenfalls mit der Auflage, eine Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist zu
  2.     treffen bzw. zu unterlassen;
  3. Die Amtsenthebung von Ortsvorständen oder einzelner Mitglieder derselben;
  4. Die Auflösung von Ortsverbänden.

§10 Mitgliedsbeiträge und Finanzen des Kreisverbands

1.    Der Mitgliedsbeitrag pro Mitglied und Monat wird in der Beitrags- und Finanzordnung festgelegt, die von einer KMV mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

2.    In der Beitrags- und Finanzordnung werden auch die Finanzbeziehungen zwischen dem Kreisverband und den Ortsverbänden geregelt.

§11 Durchführung von Wahlen

1.    Bei allen Wahlen innerhalb des Kreisverbandes gelten die Bestimmungen des Frauenstatuts von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, wonach - um die Parität zu wahren - die Wahlverfahren so auszurichten sind, dass getrennt nach Männern und Frauen gewählt wird.
Wahllisten sind alternierend mit Männern und Frauen zu besetzen.

2.    Die Wahlen der Kreisvorstandsmitglieder und der Wahlbewerber*innen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

3.    Bei Einzelwahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei erforderlichen weiteren Wahlgängen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Bringt auch diese keine Entscheidung, entscheidet das Los.

4.    Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang zusammengefasst werden. Gewählt sind die Kandidat*innen, die die meisten Stimmen erhalten und von mindestens 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurden.

§12 Satzungsänderungen

Diese Kreissatzung kann nur von einer Kreismitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden. Abstimmungen über Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur betreffenden Kreismitgliederversammlung angekündigt worden sein.

§13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am 8. Oktober 2021 in Kraft. Sie löst die Kreissatzung vom 10. Oktober 2019 ab.

Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 7.10.2021
 



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